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AGB

1. Allgemeines


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der IBB Industriebau & Beratungs-GmbH (im Folgenden „IBB“) mit deren Kunden (im Folgenden „Käufer“). Diese AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Angebote, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen der IBB erfolgen ausschließlich aufgrund folgender Geschäftsbedingungen. Diese gelten hiermit als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer als vereinbart. Einer nochmaligen Vereinbarung bedarf es nicht. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten als ausdrücklich ausgeschlossen. Die AGB gelten auch dann, wenn IBB in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.

IBB ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern bzw. zu ergänzen. Bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird IBB dem Käufer die geänderten Bedingungen in Textform zukommen lassen. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der geänderten bzw. ergänzten Geschäftsbedingungen schriftlich, so gelten die geänderten bzw. ergänzten Geschäftsbedingungen als genehmigt, soweit der Käufer auf diese Wirkung eines ausbleibenden Widerspruchs hingewiesen wurde. Die Absendung innerhalb dieser Frist genügt, wenn IBB der Widerspruch zugeht.

Erklärungen des Käufers gegenüber IBB, die nach Vertragsschluss abgegeben werden (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung des Rücktritts), bedürfen der Textform.

Soweit in diesen AGB nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hinweise auf die gesetzlichen Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung.

2. Preise


Soweit nichts anderes angegeben wird, gelten die jeweils ausgezeichneten Preise in Euro.

Alle angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk und zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Preise für Verpackung und Versand teilt IBB dem Käufer auf Nachfrage vor Abgabe der Bestellung mit.

3. Angebot und Vertragsschluss


Angebote der IBB sind freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Angebote auf Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist IBB berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann IBB entweder durch Auftrags- oder Versandbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklären.

4. Lieferungen


Die Lieferung der bestellten Artikel erfolgt per Versand, wobei IBB berechtigt ist, die Versendungsart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) zu bestimmen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Dem Käufer zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede dem Käufer zumutbare Teillieferung und Teilleistung gilt in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung; zusätzliche Kosten für Verpackung und Versand für Teillieferungen und Teilleistungen trägt IBB.

Die Lieferfrist beträgt ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss, (sofern Vorkasse einschlägig oder vereinbart ist ab entsprechendem Zahlungseingang) sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde; die Lieferfrist für kundenspezifisch angefertigte Artikel wird in jedem Fall individuell zwischen den Parteien vereinbart. Eine vereinbarte Leistungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o.ä., die für die Erbringung der Leistung durch IBB erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.

Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

Gerät IBB in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. IBB bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Der Käufer kann im Falle des Verzugs der IBB schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Sofern IBB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, Lieferfristen nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), hat sie den Käufer hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitzuteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist IBB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder IBB noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder IBB im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von IBB nicht zu vertretender Störungen im eigenen Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung oder sonstige vergleichbare Auswirkungen z.B. eines Pandemiegeschehens usw. verlängert sich die Lieferfrist, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, um einen angemessenen Zeitraum.

5. Eigentumsvorbehalt


Die von IBB gelieferte Ware bleibt deren Eigentum, bis alle gegenwärtigen Ansprüche der IBB gegenüber dem Käufer, sowie auch die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

Der Käufer ist berechtigt, die ihm gelieferte, im Eigentum der IBB stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an IBB ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird. IBB nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht im Eigentum der IBB stehen, weiter veräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen die Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und IBB vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der IBB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich IBB, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht IBB der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Käufer und IBB vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. IBB verpflichtet sich, auf Anforderung die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

6. Zahlung


Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb der individuell vereinbarten Zahlungsfrist; ist eine Zahlungsfrist nicht individuell vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung zu zahlen. Lieferungen außerhalb der Europäischen Union erfolgen nur gegen Vorkasse. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Zahlungsbetrag sich endgültig im Verfügungsbereich der IBB befindet. Gerät der Käufer in Verzug, so ist IBB berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu berechnen.  

7. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung


Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Käufer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Im Übrigen gilt für Zurückbehaltungsrechte: Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn und soweit die von ihm geltend gemachten Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziff. 8 dieser AGB unberührt. IBB ist berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Käufer mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

Gegen die Forderungen der IBB kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8. Gewährleistung


Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängel bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt wird. Ungeachtet dessen bleiben die Regelungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.

Ein Mangel liegt vor allem dann vor, wenn die gelieferte Ware von der über die Beschaffenheit getroffenen Vereinbarung abweicht. Die vereinbarte Beschaffenheit ist in der als solchen bezeichneten „Artikelbeschreibung“, die ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurde, niedergelegt. Für Äußerungen des Herstellers oder eines Dritten (z.B. Werbung) übernimmt IBB keine Haftung.

Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB). Zeigt sich im Rahmen der Untersuchung der Ware oder später ein Mangel, ist dieser IBB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

Unabhängig von der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel der IBB schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt auch hier die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Zeigt der Käufer solche offensichtlichen Mängel der IBB nicht an, so gilt der Mangel als genehmigt und eine Haftung hierfür als ausgeschlossen.

 

Ist die von IBB gelieferte Ware mangelhaft, steht zunächst IBB das Wahlrecht zu, ob sie Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten will. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

 

IBB kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Das Recht des Käufers, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Anteil des Kaufpreises zurückzubehalten, bleibt hiervon unberührt.

 

Die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit hat der Käufer IBB einzuräumen und dieser die mangelhafte Ware zu Prüfzwecken zu übergeben.

 

Weder der Ausbau der mangelhaften Sache noch der erneute Einbau sind Teil der geschuldeten Nacherfüllung; dies gilt nicht, wenn IBB ursprünglich zum Einbau verpflichtet war.

Stellt sich nach Prüfung des Mangelbeseitigungsverlangens des Käufers heraus, dass die Ware tatsächlich nicht mangelhaft ist, hat der Käufer IBB die angemessenen Kosten zu ersetzen, die dieser durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstanden sind.

 

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder hat der Käufer IBB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine solche nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist der Käufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht des Käufers jedoch ausgeschlossen.

 

Ansprüche des Käufers gegen IBB auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz bestehen im Rahmen der unter Ziffer 9 zur Haftung aufgeführten Regelungen.

9. Verjährung


Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Handelt es sich bei der Ware um eine Bauwerk oder eine Sache, die ihrer üblichen Verwendung entsprechend für ein Bauwerk verwendet wurde und die Mangelhaftigkeit dieses Bauwerks verursachte hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist abweichend vom vorstehenden Satz fünf Jahre ab Ablieferung.
 

Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon ebenso unberührt wie die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, die Ansprüche des Käufers bei Arglist der IBB und Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

10. Haftung


IBB haftet bei Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.

IBB haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet IBB nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der IBB auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

Die o.g. Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden IBB nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

 

Die Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Soweit IBB einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, haftet sie hierfür unbeschränkt.

11. Geltendes Recht


Für diese Geschäftsbedingungen sowie die Geschäftsbeziehungen zwischen IBB und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Sonstiges


Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Sitz der IBB in Büttstedt (Thüringen).

Ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist Heilbad Heiligenstadt (Thüringen). Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für einen solchen Fall vereinbaren die Parteien, dass sie entsprechende wirksame Vereinbarungen treffen werden, die den unwirksamen Bestandteilen wirtschaftlich am nächsten kommen.

 

 

IBB Industriebau und Beratungs GmbH

Die Geschäftsführung

- Stand Februar 2021 -

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